Neuer Ansatz für Vermieter: Schadenersatz des Vermieters auch ohne vorherige Fristsetzung

Neuer Ansatz für Vermieter: Schadenersatz des Vermieters auch ohne vorherige Fristsetzung

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen im Jahre 2018 entschieden, dass unter gewissen Umständen der Vermieter dem Mieter keine Frist zur Beseitigung von Mängeln setzen muss, sondern direkt Schadenersatz in Geld fordern kann.

Wenn an der Mietsache durch Verschulden des Mieters etwas kaputt geht oder zerstört wird, ist dies vom Mieter zu ersetzen. Üblicherweise ist - während eines Mietverhältnisses und auch bei Beendigung des Mietvertrages - hier dem Mieter eine Frist zu setzen, in der er einen Schaden wiederherstellen oder ersetzen muss. In vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde die Substanz der Mietsache jedoch verletzt, indem der Mieter den sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch überschritten hat.

Die Hauptpflicht des Mieters während eines Mietverhältnisses ist es, den Mietzins zu zahlen und gegebenenfalls Vorauszahlungen auf die entstehenden Betriebskosten/Nebenkosten zu leisten. Eine sogenannte Nebenpflicht stellt die Tatsache dar, dass der Mieter die Mietsache schonend und pfleglich behandeln muss. Verletzt der Mieter diese Nebenpflicht, gebraucht die Mietsache z.B. zu nicht vertragsgemäßen Zwecken, so kann der Vermieter ohne die Aufforderung zur Schadensbeseitigung und ohne Fristsetzung direkt Schadenersatz in Geld vom Mieter verlangen. Dies gilt sowohl während der Dauer eines Mietverhältnisses als auch bei Beendigung und sogar nach Rückgabe der Mietsache an den Mieter (BGH VIII ZR 157/17, BGH XII ZR 79/17).

Es ist damit immer genau ein Augenmerk darauf zu richten, ob ein Schaden an der Mietsache, den der Mieter verursacht hat, im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung und im Rahmen einer normalen schonenden und pfleglichen Behandlung der Mietsache entstanden ist oder ob hier diese Nebenpflichten des Mieters verletzt wurden. [Kategorie: Mietrecht]

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